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UNHCR hält Kabul nicht für sicher

6. September 2018
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Die neue Richtlinie des UNHCR hält fest, dass in Kabul generell keine interne Flucht- oder Schutzalternative zur Verfügung steht.

“Vor dem Hintergrund der Abwägungen bezüglich der Relevanz- und Zumutbarkeitsprüfung für Kabul als in Erwägung gezogenes Gebiet für eine interne Flucht- oder Schutzalternative, und unter Beachtung der generellen Situation des Konflikts und der Menschenrechtssituation, sowie deren Auswirkungen auf den breiteren sozio-ökonomischen Kontext, hält das UNHCR eine interne Flucht- oder Schutzalternative für generell nicht verfügbar in Kabul.“

Bezüglich der afghanischen Städte im Allgemeinen verweist das UNHCR darauf, dass kaum Städte von Angriffen und Attentaten durch Antiregierungsgruppen, die zivile Opfer fordern, verschont werden. Laut UNHCR sind gerade ZivilistInnen im Rahmen ihrer alltäglichen jobbezogenen und sozialen Aktivitäten im urbanen Raum dem Risiko solcher Gewalt ausgesetzt. Des Weiteren weist das UNHCR auf die extrem hohe Anzahl von Binnenvertriebenen in den Provinzhauptstädten hin, die zu zunehmender Konkurrenz um Ressourcen führt, sowie auf die Rekorddürre u.a. in Herat und Balkh (Haupstadt Mazar-e Sharif), infolge derer die Landwirtschaft zusammenbricht.

Unter Verweis auf die extreme Belastung der ohnehin schon überbeanspruchten Kapazitäten der afghanischen Provinz- und Distriktcenters durch fast zwei Millionen RückkehrerInnen aus Iran und Pakistan schreibt das UNHCR bzgl. der Situation von Binnenvertriebenen:

„Aufgrund begrenzter Jobmöglichkeiten, mangelnder sozialer Schutznetze und schlechter Unterbringungsbedingungen sind Vertriebene nicht nur erhöhten Schutzrisiken in ihrem täglichen Leben ausgesetzt, sondern werden auch in sekundäre Vertreibung und zu negativen Umgangsstrategien wie Kinderarbeit, frühe Heirat, Verminderung von Quantität und Qualität der Ernährung etc. gezwungen.“

UNHCR wiederholt, dass eine interne Flucht- oder Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der/die AntragstellerIn ihre grundlegenden Menschenrechte wahren und Möglichkeiten für ökonomisches Überleben hat. Insbesondere muss sichergestellt sein:

  • Zugang zu Unterbringung
  • Zugang zu grundlegender Infrastruktur
  • Zugang zu wichtigen „Services“ wie Trinkwasser, Hygiene, Gesundheitsversorgung, Bildung
  • Möglichkeit, sich einen Lebensunterhalt zu erwirtschaften oder bewiesene und nachhaltige Unterstützung um Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten

Diesbezüglich führt das UNHCR aus:

Arbeitsübersetzung: „[…] im Afghanistan-Kontext wurde die Wichtigkeit der Verfügbarkeit und des Zugangs zu sozialen Netzwerken, dem Existieren von Familie des/der AntragstellerIn oder Mitgliedern seiner/ihrer ethnischer Gruppe, wurde umfangreich dokumentiert. Diesbezüglich kann die Präsenz von Mitglieder derselben ethnischen Gruppe […] nicht für sich genommen als Beweis dafür, dass der/die AntragstellerIn in der Lage wäre, von bedeutender Unterstützung von solchen Communities zu erlangen; viel eher hängt solche Unterstützung in der Regel von spezifischen, bereits existierenden sozialen Beziehungen zwischen AntragstellerIn und individuellen Mitgliedern der jeweiligen ethnischen Gruppe voraus. Selbst wenn solche sozialen Beziehungen bereits existieren, muss geprüft werden, ob die Mitglieder dieses Netzwerks in der Lage und willens sind, den/die AntragstellerIn wirklich zu unterstützen […].“

UNHCR hält ein soziales Netzwerk für grundsätzlich unerlässlich, wobei Ausnahmen bei alleinstehenden gesunden Männern (und verheirateten Paaren) nur in speziellen Umständen und nur ohne spezifische Vulnerabilitäten möglich sind.